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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere AGB mit Stand vom 28. Juli 2022

1.1 Vergütung, Zahlungen, Vorbehalte, vorzeitige Beendigung, Termine

Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert der Auftragnehmer die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.

Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 7 Kalendertage nach Zugang frei Zahlstelle ohne Abzug zu zahlen.

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben. Wegen Mängeln kann der Auftraggeber Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt.

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, für die berechtigte Mängeleinbehalte gemäß 1.3. Satz 2 zu berücksichtigen sind. Gibt der Auftraggeber oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt des Auftragnehmers, außer er hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten an der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer. Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Auftraggeber weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

1.2 Allgemeine Vertragsbedingungen

Bei wirtschaftlichem Unvermögen seine Pflichten zu erfüllen steht der jeweils anderen Partei, das Recht zu dem Dauerschuldverhältnis fristlos zu kündigen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine der Parteien einen Insolvenzantrag stellt. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

Feste Leistungstermine werden ausschließlich in dokumentierter Form vereinbart . Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass der Auftragnehmer die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält, vorausgesetzt die Leistung wurde seitens des Auftragnehmers rechtzeitig bestellt oder beauftragt. Der Auftraggeber und Auftragnehmer benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen den Auftraggebern und dem Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen und verbindlich zu dokumentieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das Auftraggeber System ermöglichen. Soweit es im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort bei den Auftraggebern erbracht werden können, stellt der Auftraggeber auf Wunsch des Auftragnehmers unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.

Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.

Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die durch die Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, sofern nicht ausdrücklich eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

1.3 Störungen bei der Leistungserbringung

Wenn eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.

Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Auftraggeber hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.

Wenn der Auftraggeber wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung des Auftragnehmers vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb angemessener gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten.

Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Macht der Auftraggeber wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, die ihm entstandenen Schäden geltend zu machen. Alle Ansprüche auf Schadensersatz sind begrenzt gemäß 1.5., maximal auf die vom Auftragnehmer versicherte Haftungssumme.

1.4 Sachmängel und Aufwandsersatz

Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen des Auftragnehmers von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung.

Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffs-Anspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt. Das Gleiche gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige der Auftraggeber durch den Auftragnehmer führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Der Auftragnehmer kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Auftraggeber konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Auftraggeber als Mangel nachweisbar ist und deshalb zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers anfällt.

1.5 Rechtsmängel

Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet der Auftragnehmer nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird.

Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung des Auftragnehmers seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Auftraggeber unverzüglich den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er dem Auftragnehmer angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.

Werden durch eine Leistung des Auftragnehmers Rechte Dritter verletzt, wird der Auftragnehmer nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder die Leistung unter Erstattung der dafür vom Auftraggeber geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn der Auftragnehmer keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen der Auftraggeber werden dabei angemessen berücksichtigt.

Ansprüche des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend nach einem Jahr.

1.6 Allgemeine Haftung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber stets für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

Der Auftragnehmer haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer wenn er eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.

Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, innerhalb eines Jahres und Schadenfall. Die Parteien können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung vereinbaren.

Aus einer Garantieerklärung haftet der Auftragnehmer nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde.

Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch die Auftraggeber erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat. Grundsätzlich obliegt die Pflicht der Datensicherung dem Auftraggeber. Art, Umfang und Aufbewahrungsdauer der Datensicherung sind ggf. durch Gesetze und Richtlinien vorgegeben (z.B. §147 AO). Für die ordnungsgemäße Datensicherung der auf die Infrastruktur des Auftragnehmers ausgelagerten Daten ist der Auftragnehmer nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Datensicherung verantwortlich. Die Überprüfung, ob die für ihn geltenden Gesetze und Richtlinien durch die vertraglich vereinbarte Datensicherung ausreichend eingehalten werden, obliegt allein dem Auftraggeber.

Der Auftragnehmer haftet ausschließlich mit den vertraglich beschriebenen Versicherungssummen der abgeschlossenen Betriebspflichtversicherung für IT Unternehmen der Versicherungsgesellschaft „AXA Versicherung AG“.

Der Auftraggeber kann auf Wunsch die Versicherungspolice des Auftragnehmers zur Prüfung der abgeschlossenen Versicherungssummen einsehen.

1.7 Sonstiges

Der Auftraggeber wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Auftraggeber anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Auftraggeber wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer etwas anderes wurde ausdrücklich vereinbart.

Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen unter Zugrundelegung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB der Auftraggeber finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Annahme der Leistungen durch die Auftraggeber gilt als Anerkennung der AGB des Auftragnehmers unter Verzicht auf AGB des Auftraggebers. Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich anerkannt hat; ergänzend gelten dann die AGB des Auftragnehmers.

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Stand: 28.07.2022 - Doc-Nr. : DOC-1000-001 - Ref. 1.2.